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19. September 2022

Das Bundesgericht entschied mit einem Urteil 5A_568/2021 vom 25. März 2022 über den Begriff der lebensprägenden Ehe. Die Verschärfung führt oft zu Nachteilen bei der Ehefrau, sofern eine klassische Rollenteilung gelebt wurde.

Das Urteil 5A_568/2021 betrifft ein Paar, welches zunächst zwei Jahre im Konkubinat und danach zudem drei Jahre verheiratet lebte. Ab dem Zeitpunkt der Schliessung der Ehe geriet die Ehefrau mit ihrem Unternehmen in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu der Unternehmensgruppe ihres Mannes. Etwa ein Jahr vor der Trennung wurden die Ehepartner Eltern und praktizierten von da an eine klassische Rollenteilung. Der Ehemann beendete anlässlich der Trennung alle Mandate der Ehefrau.

Nach Ansicht des Bundesgerichts ist es für die Bestimmung der Höhe des nachehelichen Unterhalts entscheidend, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Denn im Falle lebensprägender Ehen sei das Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe oder die zuvor vereinbarte Aufgabenteilung schützenswert und es bestehe ein Anspruch auf Fortführung der zuletzt gelebten Lebensform. Konnte von der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der Ehe nicht ausgegangen werden, war der nacheheliche Unterhalt nach dem vorehelichen Standard zu bemessen. Der berechtigte Ehegatte oder die berechtigte Ehegattin sei daher so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschlossen worden.

Früher galt, dass für die Bejahung der Lebensprägung eine mindestens zehnjährige Ehe oder ein während der Ehe geborenes Kind notwendig war. Im Jahre 2020 hat das Bundesgericht diese Vermutungen bereits mit dem Leiturteil BGE 147 III 249 verschärft und hat damit neu eine kritische, einzelfallbezogene Prüfung verlangt. Die bislang massgeblichen Kriterien, namentlich gemeinsame Kinder, seien zu relativieren und hätten keine absolute Geltung. Lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit einer der beiden Partner zu Gunsten der Aufgaben des Zusammenlebens aufgegeben wird und ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, seine ehemalige Berufstätigkeit fortzusetzen oder einer vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg versprechenden Beschäftigung nachzugehen.

Im konkreten Fall berief sich die Ehefrau unter anderem auf ihre nachehelichen Betreuungspflichten. Seit der letzten Revision des Kindesunterhaltsrechts werden Nachteile, die einem Elternteil durch die Betreuung von Kindern entstehen, in erster Linie durch den Betreuungsunterhalt kompensiert. Daher sei es fraglich, inwieweit die Nachteile, die durch die Kinderbetreuung entstehen, noch eine Lebensprägung für die Ehe darstellen können. Folglich könne die Geburt gemeinsamer Kinder während der Ehe allein nicht mehr zur Bestimmung der Lebensdauer der Ehe herangezogen werden.

Vorliegend dauerte die sogenannte Hausgattenehe mit klassischer Rollenteilung weniger als ein Jahr. Bis zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes waren beide Parteien einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Eine derart kurze Phase einer solchen Rollenteilung stelle keinen irreversiblen Einfluss auf die Situation der Ehefrau dar, weshalb sie sich nach Ansicht des Bundesgerichts nicht auf die Fortführung der Aufgabenteilung vertrauen dürfe.

Die Ehefrau hatte sich nach der Eheschliessung mit ihrem Geschäft von ihrem Ehemann abhängig gemacht. Dass sie mit der Auflösung der Ehe und in der Folge auch der Auflösung der Geschäftsbeziehung ihre frühere berufliche Stellung nicht mehr ausüben konnte, war keine unmittelbare oder notwendige Folge der Ehe. Zwar mag die Entscheidung der Ehefrau, ihr Unternehmen in die Abhängigkeit der Unternehmensgruppe des Ehemannes zu stellen, durch die Ehe beeinflusst oder gar verursacht worden sein. Allerdings scheint die Einschränkung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht durch die Ehe selbst verursacht worden zu sein. Im Ergebnis sei die Ehe als nicht lebensprägend zu qualifizieren. Einen Anspruch auf Fortführung der zuletzt gelebten gemeinsamen Standards habe die Ehefrau nicht.

Mit diesem Urteil deutet das Bundesgericht auf ein neues, engeres Verständnis des Begriffs der lebensprägenden Ehe hin. Künftig wird eine Ehe nur noch dann als lebensprägend qualifiziert, wenn es sich um eine klassische Hausgattenehe handelt, die über einen längeren Zeitraum so gelebt wurde.

 

sh/19.09.2022

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